Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Walter Bürgermeister GmbH (Fassung April 2026)
1. Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner
bekannt gegebenen AGB. Unser Vertragspartner stimmt zu, dass im Falle der Verwendung von AGB
durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des
Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten
insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.
Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, sind diese in der Weise auszuräumen,
dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart
werden.
2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen
Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen.
3. Schutz von Plänen und Unterlagen / Geheimhaltung
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster,
Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die
Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur
auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Sämtliche oben angeführte
Unterlagen können jederzeit von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich
unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Unser Vertragspartner
verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen
Wissens Dritten gegenüber.
4. Preise
Alle von uns genannten Preise sind, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive
Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu diesen
Preisen hinzugerechnet.
5. Zahlungsbedingungen (Fälligkeit, Skonto)
Der Käufer verpflichtet sich zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises innerhalb der angeführten
Zahlungsfrist. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund einer entsprechenden
Vereinbarung anerkannt.
6. Mahn- und Inkassokosten
Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner gemäß § 458 UGB verschuldensunabhängig
verpflichtet, als Entschädigung für unsererseits entstandene Betreibungskosten einen
Pauschalbetrag von 40 EUR zu entrichten. Im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros verpflichtet
sich der Vertragspartner darüber hinaus, die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht
die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA
überschreiten, zu ersetzen.
7. Transport – Gefahrtragung
Unsere Verkaufspreise beinhalten nicht die Kosten für die Zustellung. Diese Leistungen werden aber
von uns auf Wunsch gegen gesonderte Bezahlung erbracht. Der Käufer trägt die Kosten des
Transportes. Die Gefahr des Transportes geht auf den Käufer über, sobald die Ware an ihn oder an
einen von ihm bestimmten, vom Beförderer verschiedenen, Dritten abgeliefert wird. Hat der Käufer selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, geht die Gefahr bereits mit der Auslieferung der Ware
an den Beförderer bzw. den Käufer über.
8. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen unser
Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter
Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Käufers bekannt
gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Falle unserer Zustimmung gilt die
Kaufpreisforderung als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Drittschuldner von
dieser Abtretung zu verständigen. Im Falle einer Mehrzahl von Forderungen unsererseits, werden
Zahlungen des Schuldners primär jenen unserer Forderungen zugerechnet, die nicht (mehr) durch
einen Eigentumsvorbehalt oder andere Sicherungsmittel gesichert sind. Im Falle des Verzuges sind
wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart,
dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer wir
erklären den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.
9. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist sowohl für unsere Leistung als auch die Gegenleistung unser Firmensitz (Titanstraße
4, A-4062 Kirchberg Thening)
10. Nichterfüllung/Liefer- und Leistungsverzug
Geringfügige Lieferfristüberschreitungen hat der Käufer/Werkbesteller jedenfalls zu akzeptieren,
ohne dass ihm ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht. Der Liefertermin wird
insofern fix vereinbart, als wir bei Verzug des Vertragspartners ohne weitere Nachfristsetzung durch
bloße Erklärung zurücktreten können. Diese Erklärung hat innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen. Wir
sind berechtigt, sämtliche aus dem Verzug resultierende Schäden geltend zu machen. Der
Liefertermin wird fix vereinbart. Bei Verzug bedarf es keines Rücktritts; dessen Folgen treten
automatisch ein.
11. Annahmeverzug
Befindet sich der Vertragspartner in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, entweder die Ware bei
uns einzulagern und gleichzeitig auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
12. Einseitige Leistungsänderungen
Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die nicht den Preis betreffen, können
unsererseits vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für derartige Lieferfristüberschreitungen.
Wir werden dann, wenn die tatsächliche Fristüberschreitung abschätzbar ist, spätestens jedoch eine
Woche vor dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin, bekannt geben, wie lange mit einer
Verzögerung zu rechnen ist.
13. Gewährleistung
Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Auflösung des Vertrages
zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung,
Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Übernehmer hat stets zu beweisen, dass der Mangel
zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu
untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10
Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Verkäufer bekannt
zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine
Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die
Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf
Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Es gelten die
gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
14. Schadenersatz
Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen wird.
15. Produkthaftung
Allfällige Regressforderungen, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel „Produkthaftung“
iSd PHG gegen uns richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach,
dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
16. Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist
ausgeschlossen.
17. Leistungsverweigerungsverbote und Zurückbehaltungsverbote
Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich
eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
18. Formvorschriften
Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der sicheren
elektronischen Signatur.
19. Rechtswahl
Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UNKaufrechtes wird ausgeschlossen.
20. Gerichtsstandvereinbarung
Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres
Unternehmens sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Wir haben jedoch das Recht, auch am
allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.
21. Schiedsgerichtsvereinbarung – Schiedsgerichtsbarkeit
21.1. Inländische Schiedsgerichtsbarkeit
Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag
ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder
Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution
der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten
Schiedsrichtern endgültig entschieden.
21.2. Internationale Schiedsgerichtsbarkeit in der WKÖ
Alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag
ergeben, einschließlich Streitigkeiten über dessen Gültigkeit, Verletzung, Auflösung oder
Nichtigkeit, werden nach der Schiedsordnung (Wiener Regeln) der Internationalen Schiedsinstitution
der Wirtschaftskammer Österreich (VIAC) von einem oder drei gemäß diesen Regeln bestellten
Schiedsrichtern endgültig entschieden.
21.3. Schiedsgerichtsbarkeit bei der Internationalen Handelskammer in Paris
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben,
werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder
mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
Die Bestimmungen zum Eilschiedsverfahren finden keine Anwendung.